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Art. 104 · Grenzbauten

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 37

1Die Baubehörde kann das Zusammenbauen auf der Grenze gestatten:

a)wenn an eine bestehende Brandmauer angebaut wird oder die für den Grenzbau vorgesehenen Häuser gleichzeitig erstellt werden;

b)wenn sich der Nachbar bei einseitigem Grenzbau verpflichtet, bei einer Überbauung seines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen.

2Das Grenzbaurecht ist in jedem Falle vor Baubeginn in einem Grunddienstbarkeitsvertrag zwischen den Parteien zu regeln. Die von der Baubehörde genehmigte Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.