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Art. 103

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 36

b) Masse

1Bei eingeschossigen, nicht mehr als 4,5 Meter hohen und nicht zu Wohnzwecken dienenden An- und Nebenbauten beträgt der Grenz- und Gebäudeabstand in allen Bauzonen 2,5 Meter.

2Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer sowie Vortreppen usw., dürfen höchstens 1,5 Meter in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen.

3Unter natürlichem Terrain liegende Bauten oder Bauteile können an die Grenze gestellt werden, wenn die Grenzmauer in ihrer gesamten Länge unter Terrain liegt. 36 60

4Werden bestehende Bauten oder Anlagen nachträglich isoliert, darf von Gebäudehöhen sowie Grenz- und Gebäudeabständen um die Isolationsstärke abgewichen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.