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Art. 91 · Grenz- und Gebäudeabstand (Skizze im Anhang)

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 40

1 Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, welche die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 nicht erfüllen und bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, reduziert sich jedoch der Grenzabstand in allen Bauzonen auf 2,5 m. 2 Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. 3 Die für den grossen Grenzabstand massgebliche Hauptfassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Besonnung, Lärm, Nutzung der Räume, Einpassung und dgl.) bestimmt. Seite 40/73 4 Die Grenz- und Gebäudeabstände können von Nachbarinnen bzw. Nachbarn im Rahmen einer im Grundbuch einzutragenden Grunddienstbarkeit herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Baubehörde erteilt die Baubewilligung nur unter der Bedingung, dass der betreffende Grunddienstbarkeitsvertrag unterzeichnet und im Grundbuch eingetragen wird. Dieser Grunddienstbarkeitsvertrag darf ohne Zustimmung der Baubehörde weder geändert noch aufgehoben werden. 5 Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück (ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1) ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. Die Baubehörde kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 6 Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen usw. dürfen höchstens 1,5 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Soweit sie mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen (gerechnet pro Geschoss), haben sie den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten. 7 Unter dem gewachsenen Boden liegende Bauten oder Bauteile können an die Grenze gestellt werden, wenn die Grenzmauer in ihrer gesamten Länge unter dem Boden liegt. 8 Für den Mindestabstand der Gebäude von Strassen ist die Baulinie massgebend. Fehlt eine solche und erweist es sich nicht als nötig, eine Baulinie festzulegen, so ist ab Fahrbahnrand der kleine Grenzabstand, wenigstens aber 4 m einzuhalten; bei Strassen, die eines Ausbaues bedürfen, bemisst sich der Abstand vom zukünftigen Fahrbahnrand aus. 9 Gegenüber der Wintersportzone haben Neubauten, neue Anlagen und neue Pflanzungen einen Abstand von wenigstens 2 m einzuhalten. Vorbehalten bleiben Baulinien. 3.2. Weitere Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.