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Art. 90 · Gebäudelänge (Skizze im Anhang)

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 40

1 Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des kleinsten Rechteckes, welches das Gebäude umfasst. 2 Eingeschossige An- und Nebenbauten bis zu 5 m Gebäudehöhe sind nur mitzurechnen, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: − durch sie Baukörper verbunden werden, die unter sich weniger als den zonengemässen Abstand aufzuweisen; − ihre Grundfläche grösser als 50 m² ist; − der Baukörper Wohn- und Arbeitsräume enthält.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.