Art. 83 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 34
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt.
34Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 995 vom 1. Dezember 2020
35Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 557 vom 10. Mai 2005 Seite 34/73 2 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2,5 m bzw. 5 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. 3 Vorbehalten bleibt im Bereich der ZöBA Ludains die Sonderregelung in der Verordnung zum Uferschutz-Zonenplan vom 26. September 1954.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.