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Art. 81 · Villenzone
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 34
1 Die Villenzone ist für Wohnbauten bestimmt. Diese dürfen nicht mehr als zwei Herdstellen aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.