Art. 56 · Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 3
30 Seite 3/73 3. Zonen 30 3.1. Bauzonen 30 3.1.1. Allgemeines 30 Art. 56 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke 1 Die Gemeinde ist berechtigt Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. nach Mitteilung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. 3. Zonen 3.1. Bauzonen 3.1.1. Allgemeines
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