← BZO St. Moritz · Inhaltsverzeichnis

Art. 50 · Schallschutz

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 27

1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in Bezug auf den Schallschutz den eidgenössischen Lärmschutzbestimmungen und der entsprechenden SIA-Norm betreffend Schallschutz im Hochbau entsprechen. 2 Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Zonenplan und dem Zonenschema ersichtlich.

27Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 746 vom 20. September 2022 Seite 27/73

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.