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Art. 50 · Schallschutz
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 27
1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in Bezug auf den Schallschutz den eidgenössischen Lärmschutzbestimmungen und der entsprechenden SIA-Norm betreffend Schallschutz im Hochbau entsprechen. 2 Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Zonenplan und dem Zonenschema ersichtlich.
27Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 746 vom 20. September 2022 Seite 27/73
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.