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Art. 49 · Energiehaushalt
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 26
25 1 Neubauten, wesentliche Umbauten oder Erweiterungen sowie energieabhängige Anlagen werden bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Einzelheiten werden in einer vom Gemeinderat erlassenen Verordnung geregelt. 2 Die Beheizung von Aussenrampen, Aussenterrassen und dergleichen ist untersagt. Mögliche Abweichungen werden in der gemeinderätlichen Verordnung geregelt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.