Art. 45 · Ersatzabgabe / Voraussetzungen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 24
1 Sofern und soweit die Realerfüllung gemäss vorstehenden Bestimmungen nicht zumutbar ist, hat die Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. 2 Die Ersatzabgabe pro fehlenden Parkplatz beträgt:
a)in der Inneren Dorfzone Fr. 12 000.-
b)in der Äusseren Dorfzone Fr. 9 000.-
c)in den übrigen Zonen Fr. 6 000.- Seite 24/73 Die Baubehörde hat diese Beträge der Teuerung anzupassen, wenn die Baukosten (nach dem Zürcher Baukostenindex, Stand 1.1.1994) jeweils wenigstens um 5% angestiegen sind. 3 Die Ersatzabgabe gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten öffentlichen Parkplatz. 4 Die Ersatzabgaben dürfen nur für Aufgaben der Gemeinde für den Betrieb und den Unterhalt von Abstellplätzen gemäss diesem Gesetz und zur Schaffung von Verkehrsberuhigungsmassnahmen verwendet werden. D) Nachträgliche Realerfüllung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.