Art. 40 · Leistungspflicht je nach Realisierungsgrad der Gemeinschafts-Parkierungsanlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 23
Leistungspflicht je nach Realisierungsgrad der Gemeinschafts-Parkierungsanlagen 1 Liegt für die geplante Gemeinschafts-Parkierungsanlage noch kein Bau- und Kreditbeschluss vor, hat die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer pro Parkplatz vorläufig bloss Ersatzabgaben im Sinne von Art. 45 zu leisten. Diese werden nicht verzinst. 2 Liegt für die Gemeinschafts-Parkierungsanlage ein rechtskräftiger Bau- und Kreditbeschluss vor, ist diese jedoch noch nicht erstellt, hat die bauwillige Grundeigentümerin bzw. der bauwillige Grundeigentümer pro Parkplatz eine Akontozahlung von Fr. 25 000.- zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um das Mass der Steigerung der Baukosten nach dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 1994. Für die Akontozahlung wird jeweils auf Jahresende ein Zins gutgeschrieben, welcher dem Zinssatz für Neuhypotheken im 1. Rang der Graubündner Kantonalbank, vermindert um 1,5% entspricht. 3 Ist die Gemeinschafts-Parkierungsanlage erstellt, dann haben die Grundeigentümer, welche Ersatzabgaben oder Akontozahlungen geleistet haben, Benutzungsrechte im Sinne von Art. 41 zu erwerben und abzugelten. 4 Ist die Gemeinschafts-Parkierungsanlage erstellt, wird die Baubewilligung nur unter der Bedingung erteilt, dass die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer bis zum Baubeginn die erforderlichen Benutzungsrechte im Sinne von Art. 36 erworben und abgegolten hat. Im Falle von Abs. 1 + 2 ist die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer im Rahmen einer Auflage dazu zu verpflichten, nach Fertigstellung der Gemeinschafts-Parkierungsanlage die erwähnten Benutzungsrechte im Sinne von Art. 41 zu erwerben und abzugelten. Die Baubehörde lässt die Auflage nach Eintritt der Rechtskraft zulasten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers auf der betreffenden Parzelle im Grundbuch anmerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.