← BZO St. Moritz · Inhaltsverzeichnis

Art. 38 · Erstellung und Betrieb von Gemeinschafts-Parkierungsanlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 22

1 Die Gemeinde erstellt und betreibt innerhalb des Perimeters Gemeinschafts-Parkierungsanlagen und stellt diese ganz oder zum Teil als Pflichtparkplätze zur Verfügung. Die Gemeinde kann diese Aufgaben indessen auch Dritten überlassen, verbunden mit der Übertragung der entsprechenden Rechte und Pflichten. 2 Dritte können auch die Ersteller von Bauten sein, welche sich bereit erklären, im Bereich ihrer Liegenschaft zusätzlich Parkraum zu schaffen und diesen Pflichtigen gemäss Art. 36 überlassen. 3 Innerhalb der bestehenden Fussgängerzone sind Gemeinschaftsanlagen nur zulässig, soweit sie sich direkt von ausserhalb der Zone erschliessen lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.