Art. 36 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 21
23 1 Bei Neuerstellung, Wiederaufbau nach freiwilligem Abbruch (Art. 22), Zweckänderung (Art. 23) oder Erweiterung von Bauten oder Bauteilen und baulichen Anlagen (Art. 24), welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer für genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu sorgen und diese dauernd durch jene benutzen zu lassen, denen sie dienen. 2 Es ist ein Abstellplatz vorzusehen: − pro 120 m² Brutto-Wohngeschossfläche in Villenzonen, mindestens aber pro Wohnung oder zwei Separatzimmer; − pro 80 m² Brutto-Wohngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung oder zwei Separatzimmer; − pro 80 m² Büro-, Laden- oder Gewerbeflächen (in allen Geschossen), bei kleineren Objekten aber wenigstens ein Abstellplatz pro Laden; − pro 80 m² Restaurationsfläche (ohne Hotelspeisesäle; in allen Geschossen) − pro vier Betten in Hotels und Pensionen (Gäste- und Personalbetten). Restflächen über 50% sind aufzurunden. 3 Für die übrigen Bauten und Anlagen, und wenn besondere Gründe dies erfordern, bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Abstellplätze im Einzelfall. Die Normen der Vereinigung Schweiz. Strassenfachleute (VSS) sind richtungsweisend. 4 Die Abstellplätze sind so anzuordnen, dass sie unabhängig voneinander benützt werden können. Dienen zwei oder mehrere Abstellplätze der gleichen Wohnung oder dem gleichen Betrieb, so kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. Die Baubehörde kann Doppelnutzungen erlauben, sofern es die Verhältnisse gestatten. 5 Die Benützung von Abstellplätzen mit zweckmässigen, mechanischen Beförderungsanlagen kann bewilligt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse keine andere Lösung zulassen. 6 In einem der Baubehörde einzureichenden Parkplatzplan ist festzulegen, welchen Gebäudeteilen die entsprechenden Parkplätze dienen.
23Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 746 vom 20. September 2022 Seite 21/73 7 Weder Abstellplätze noch Eigentumsanteile an einem Grundstück dürfen unabhängig voneinander veräussert werden. Die Baubehörde lässt den Parkplatzplan nach seiner rechtskräftigen Genehmigung auf Kosten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers auf den beteiligten Parzellen im Grundbuch anmerken. B) Arten der Pflichterfüllung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.