← BZO St. Moritz · Inhaltsverzeichnis

Art. 33 · Waldabstand, Gewässerabstand (Skizze im Anhang)

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 2

19 Seite 2/73 2.4. Verkehrs- und Versorgungsanlagen 20 2.4.1. Allgemeines 20 Art. 33 Waldabstand, Gewässerabstand (Skizze im Anhang) 22 1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Hochwald einen Abstand von 10 m, gegenüber Niederwald einen Abstand von 5 m einzuhalten. Der Waldabstand bemisst sich beim festgestellten Wald ab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung durch den Forstdienst im Einzelfall. Der Waldabstand kann für unterirdische Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Hochspannungsmasten etc. unterschritten werden, sofern die zuständigen Forstorgane hierfür eine Ausnahmebewilligung erteilen. 2 Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Gewässern in den Bauzonen einen Abstand von 6 m und ausserhalb davon einen solchen von 20 m einzuhalten. Der Abstand wird ab oberer Böschungskante gemessen. Je nach den Verhältnissen kann der Gewässerabstand mittels Baulinien über- oder unterschritten werden.

21Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1732 vom 16. Dezember 2008 22 ersetzt durch Art. 37a und Art. 78 KRG Seite 19/73 3 Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen etc. dürfen höchstens 1,5 m in den Wald- bzw. Gewässerabstand hineinragen. Soweit sie mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen (gerechnet pro Geschoss), haben sie den ordentlichen Wald- bzw. Gewässerabstand einzuhalten. 4 Vorbehalten bleiben besondere Wald- und Gewässerabstandslinien im Generellen Gestaltungsplan. 2.4. Verkehrs- und Versorgungsanlagen 2.4.1. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.