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Art. 32 · Antennen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 19
1 Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild möglichst wenig beeinträchtigen. 2 Antennen im Sinne von Abs. 1 können ganz untersagt werden, sofern durch andere zumutbare technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten bestehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.