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Art. 31bis · Baugerüste und Baureklamen

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 19

21 1 Die Baubehörde kann verlangen, dass Baugerüste ordentlich eingekleidet werden. 2 Baureklamen sind in der Regel an einem Standort zusammenzufassen. Sie dürfen nur auf dem Baugrundstück und nur vom Beginn bis zur Beendigung des Bauvorhabens aufgestellt werden. 3 Werbeflächen an Baugerüsten bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch die Baubehörde; diese erteilt die Bewilligung, falls sich die Reklamen auf am Bau Beteiligte bezieht und die Reklame mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht. 4 Die Beleuchtung von Baustellen zu Reklamezwecken ist untersagt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.