Art. 31 · Aussenwerbung
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 18
20 1 Reklamen und Hinweistafeln dürfen an den von der Baubehörde in einem Plan bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden. 2 Aussenreklamen, Leuchtschriften, Lichtreklamen, Scheinwerfer, Schaukästen und Warenautomaten und dergleichen sind zulässig, wenn sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 3 Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind verboten.
19 ersetzt durch Art. 76 Abs. 2 KRG, soweit dieser strenger als die kommunale Regelung ist
20Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1732 vom 16. Dezember 2008 Seite 18/73 4 Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung über die Aussenwerbung (Reklameanlagen, Plakatierung und Megaposter). Darin werden auch die temporären Reklamen im Zusammenhang mit Bauvorhaben und Veranstaltungen geregelt. 5 Im Übrigen gilt Art. 49ter BauG (Aussenbeleuchtungen) sinngemäss.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.