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Art. 28 · Balkone und Fassaden

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 17

1 Fenster- und Fassadengliederungen, Balkonbrüstungen und Trennwände von Balkonen sind besonders sorgfältig zu gestalten und zu proportionieren. 2 Auskragende Balkone dürfen nur bis zu oder über Gebäudeecken geführt werden, wenn die Gesamtwirkung der Baute nicht beeinträchtigt wird. 3 Balkone dürfen nur verglast werden, wenn:

a)sie nicht in den Grenz- oder Baulinienabstand hineinragen;

b)den Bestimmungen von Art. 26 Rechnung getragen wird;

c)die Ausnützungsziffer eingehalten ist Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellten Balkone dürfen ungeachtet der Einhaltung der Ausnützungsziffer verglast werden, wenn den Bestimmungen von Art. 26 Rechnung getragen wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.