Art. 28 · Balkone und Fassaden
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 17
1 Fenster- und Fassadengliederungen, Balkonbrüstungen und Trennwände von Balkonen sind besonders sorgfältig zu gestalten und zu proportionieren. 2 Auskragende Balkone dürfen nur bis zu oder über Gebäudeecken geführt werden, wenn die Gesamtwirkung der Baute nicht beeinträchtigt wird. 3 Balkone dürfen nur verglast werden, wenn:
a)sie nicht in den Grenz- oder Baulinienabstand hineinragen;
b)den Bestimmungen von Art. 26 Rechnung getragen wird;
c)die Ausnützungsziffer eingehalten ist Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellten Balkone dürfen ungeachtet der Einhaltung der Ausnützungsziffer verglast werden, wenn den Bestimmungen von Art. 26 Rechnung getragen wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.