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Art. 26 · Architektur

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 16

17 1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen. 2 Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind zu überarbeiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.