← BZO St. Moritz · Inhaltsverzeichnis

Art. 23 · Zweckänderungen

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 15

1 Zweckänderungen von bestehenden Bauten im Sinne von Art. 20 sind nur insoweit zulässig, als die Verkehrssicherheit (Ziff. 2.4.1), die Beschaffung von Abstellplätzen (Ziff. 2.4.2) und die Vorschriften über die Hygiene (Ziff. 2.5) sowie die in dieser Zone geltenden Bestimmungen über die zulässigen Nutzungsarten (Ziff. 3.1.3) eingehalten sind. 13 2 Erfolgt eine Umnutzung für Wohnzwecke, finden im ganzen Baugebiet mit Ausnahme der Villenzone darüber hinaus die Vorschriften über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus Anwendung. 14 3 Soweit bestehende zur Umnutzung in Wohnungen vorgesehene Hotels mehr Nutzflächen beinhalten, als die geltende Nutzungsordnung erlaubt, darf dieser Fläche nur für Erstwohnungen verwendet werden. Für diesen Teil der Wohnflächen ist die Bezahlung einer Ersatzabgabe vollumfänglich ausgeschlossen. 15 4 Betrifft die Zweckänderung nur Teile der Bauten, dann gelten die Vorschriften dieses Artikels nur diesbezüglich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.