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Art. 22 · Abbruch und Wiederaufbau

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 14

1 Werden Bauten und Anlagen oder Teile davon im Sinne von Art. 20 aus freien Stücken ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie grundsätzlich innert 2 Jahren seit angezeigtem Abbruch (Art. 147 Abs. 3) ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Umfang wiedererstellt werden. 2 Der Anspruch gemäss Abs. 1 entfällt dort, wo bisher hotelmässig genutzte Bauten abgebrochen werden und Wiederaufbauten zwecks Zweitwohnungs-Nutzungen geplant sind. In diesem Fall haben die Wiederaufbauten im Rahmen der in der betreffenden Zone geltenden Regelbauweise zu erfolgen. 10 3 Einzuhalten sind beim Wiederaufbau in jedem Fall die Vorschriften über die Verkehrssicherheit (Ziff. 2.4.1), die Vorschriften über die Beschaffung von Abstellplätzen (Ziff. 2.4.2), die Vorschriften über die Hygiene (Ziff. 2.5) sowie die Vorschriften über die in dieser Zone geltende Nutzung (Ziff. 3.1.3). 11

9 ersetzt durch Art. 81 Abs. 1 KRG

10Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 433 vom 18. April 2006

11Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 433 vom 18. April 2006 Seite 14/73 4 Soweit eine Wohnnutzung erfolgt, gelangen im ganzen Baugebiet mit Ausnahme der Villenzone die Vorschriften über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob das Gebäude bereits vor dem Abbruch ganz oder zum Teil zu Wohnzwecken genutzt worden ist. 12 5 Liegt ein Baugesuch auf Abbruch und Wiederaufbau vor, prüft die Baubehörde die Einleitung von Massnahmen im Sinne von Art. 25.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.