Art. 21 · Zerstörung und Wiederaufbau (Hofstattrecht)
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 14
1 Werden Bauten und Anlagen oder Teile davon im Sinne von Art. 20 durch höhere Gewalt zerstört, dürfen sie innert zwei Jahren seit der Zerstörung im bisherigen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzung ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes wiedererstellt werden. 2 Einzuhalten sind dabei indessen die Vorschriften über die Verkehrssicherheit (Ziff. 2.4.1) und die Hygiene (Ziff. 2.5) 3 Im Falle von Zweckänderungen findet Art. 23 analog Anwendung. 4 Wer sich auf das Hofstattrecht beruft, ist für das Ausmass der alten Baute beweispflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.