← BZO St. Moritz · Inhaltsverzeichnis
Art. 20 · Bestandesgarantie
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 14
9 1 Bestehende Bauten und Anlagen, welche rechtmässig erstellt worden sind, mit den neuen Vorschriften dieses Gesetzes jedoch in Widerspruch stehen, dürfen weiterhin wie bisher genutzt und unterhalten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.