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Art. 20 · Bestandesgarantie

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 14

9 1 Bestehende Bauten und Anlagen, welche rechtmässig erstellt worden sind, mit den neuen Vorschriften dieses Gesetzes jedoch in Widerspruch stehen, dürfen weiterhin wie bisher genutzt und unterhalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.