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Art. 17 · Baubewilligung

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 13

6 1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung durch die Baubehörde. 2 Die nach Massgabe des kantonalen Rechts nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.