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Art. 16 · Verfahren

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 12

5 1 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Gemeindeabstimmung. 2 Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekannt zu geben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Änderungen erfahren. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Personen, so kann anstelle der öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen eingeräumt werden. 3 Während der Auflagefrist kann jeder Interessierte schriftlich bei der Baubehörde Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Diese nimmt vor der Volksabstimmung hierzu schriftlich Stellung. 4 Der Gemeinderat verabschiedet die bereinigte Vorlage zuhanden der Volksabstimmung. 5 Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekannt zu geben.

5 ersetzt durch die Verfahrensvorschriften in Art. 47 ff. KRG und Art. 12 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 4 bleibt. Seite 12/73 2. Bauvorschriften 2.1. Bauvoraussetzungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.