← BZO St. Moritz · Inhaltsverzeichnis

Art. 150 · Gebühren

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 65

64 1 Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungsverfahren kostendeckende Gebühren. Sie erlässt eine Gebührenordnung. 2 Auslagen für Fachgutachten und für Bauberatungen, besondere Leistungen der Gemeindeverwaltung sowie allfällige Kosten des Grundbuchamtes gehen grundsätzlich zu Lasten der Gesuchstellenden. Sie sind zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr zu entrichten. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen. 3 Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen sind den Einsprechern zu überbinden.

63 ersetzt durch Art. 60 KRVO 64 ersetzt durch Art. 96 KRG Seite 65/73 VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.