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Art. 151 · Verantwortlichkeit
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 66
65 1 Bauherrschaften, Architektinnen und Architekten, Bauleiterinnen und Bauleiter sowie Unternehmerinnen und Unternehmer sind verantwortlich für − die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen der Baubehörde und der Baukommission, − die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für − die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen. 2 Die Baukontrollen entlasten die genannten Personen nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.