Art. 139 · Aufhebung oder Abänderung
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 60
1 Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, kann die Baubehörde Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Gleiches gilt, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass der Quartierplan sich in der verabschiedeten Form nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten realisieren lässt. Die Betroffenen sind vor Einleitung des Verfahrens anzuhören. 2 Die Baubehörde ist zur Aufhebung oder Abänderung verpflichtet, wenn ein Quartierplan geänderten Nutzungs- oder Erschliessungsvorschriften nicht mehr entspricht. 3 Für Aufhebung oder Abänderung von Quartierplänen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Einleitung und Erlass.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.