Art. 133 · Grenzbereinigung
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 58
1 Befinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgetrennte Parzellen, die jedoch keine eigentliche Baulandumlegung erfordern, kann die Baubehörde auf Begehren einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers die Grenzbereinigung anordnen, wenn den anderen Beteiligten daraus keine nennenswerten Nachteile erwachsen. 2 In gleiche Weise kann die Grenzbereinigung auch bei Randparzellen des Planungsgebietes angeordnet werden, wenn diese gegenüber Parzellen ausserhalb des Planungsgebietes ungünstige Grenzen aufweisen. 3. Quartierplanverfahren 54
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