Art. 134 · Einleitung
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 58
1 Die Quartierplanung wird nach Orientierung der Betroffenen durch Beschluss der Baubehörde eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen. Sie ist ausserdem zu beschliessen, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört. 2 Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung und die Abgrenzung des Planungsgebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekannt zu geben und den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 3 Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes kann innert 30 Tagen bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden.
54Art. 134-140 sind ersetzt worden durch Art. 16-21 KRVO Seite 58/73
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.