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Art. 112 · Feinerschliessung

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 49

1 Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen sowie Plätze und Fussgängerbereiche, wie auch die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Zur Feinerschliessung zählen ferner Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Transportanlagen, Energieversorgungsanlagen, Abfallsammelstellen und dergleichen. 2 Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von der Baubehörde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechtes verpflichtet werden, ihre Anlagen oder ihr Grundstück Dritten zur Verfügung zu stellen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: − die betreffende Bauparzelle über keine genügenden Anschlüsse an eine öffentliche Verkehrsanlage oder an die Hauptstränge der Infrastrukturanlagen verfügt; − keine zumindest gleichwertige Erschliessungsmöglichkeit besteht; − andere planerische Instrumente (Quartierplanungen und dergleichen) nicht in Frage kommen oder keine Lösung des Erschliessungsproblems gebracht haben; − eine gütliche Einigung nachweislich gescheitert ist; − die Belastung mit der betreffenden Grunddienstbarkeit sich für die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer als zumutbar erweist. In der betreffenden Verfügung ist die von der Begünstigten bzw. vom Begünstigten zu bezahlende Entschädigung verbindlich festzulegen, welche sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert der eingeräumten Rechte bemisst. Weiter festzulegen sind in der Verfügung die Regeln bezüglich Erstellung und Unterhalt der Anlagen. Seite 49/73 Die Baubehörde lässt das verfügte öffentlich-rechtliche Notwegrecht nach Rechtskraft und der nachgewiesenen Bezahlung der Entschädigung auf allen beteiligten Parzellen im Grundbuch anmerken. Die mit der Anmerkung verbundenen Kosten gehen zulasten der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der begünstigten Parzellen. 4 Für die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen der Feinerschliessung gelten im Übrigen die Vorschriften der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente sowie die Bestimmungen der Quartierpläne. 5.2. Projektierung, Ausführung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.