Art. 113 · Baulinien, Niveaulinien (Skizze im Anhang)
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 50
1 Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrs- und Versorgungsanlagen. Der im Baulinienbereich gelegene Boden darf ober- und unterirdisch nicht überbaut werden. 2 Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen 1,5 m über die Baulinie hinausragen, sofern sie mindestens 3 m über dem Trottoir und 4,5 m über dem Strassenniveau liegen (vgl. Art. 91 Abs. 6). 3 Bauliche Veränderungen an Bauten im Baulinienbereich dürfen nur ausnahmsweise vorgenommen werden. Die Baubehörde lässt den entstehenden Mehrwert auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers auf den betreffenden Parzellen im Grundbuch anmerken. Dieser Mehrwert wird im Enteignungsfall nicht vergütet. 4 Niveaulinien bestimmen die Höhenlage projektierter Verkehrsanlagen. Eingänge, Einfahrten usw. sind auf die Niveaulinien auszurichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.