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Art. 109 · Erhaltens- und beachtenswerte Natur- und Kulturobjekte

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 48

1 Es besteht eine Liste über Bauten, Kultur- und Naturobjekte, bei denen bei Gefährdung ihres Bestandes zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang Schutzmassnahmen notwendig sind. Das Verzeichnis liegt auf dem Bauamt auf und steht jedermann zur Einsicht offen. Änderungen an den in der Liste aufgeführten Objekten sind der Baubehörde im Voraus anzuzeigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.