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Art. 110 · Wertvolle Baumbestände

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 48

1 Wertvolle Baumbestände wie Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen in ihrem Bestand nicht verringert werden. Die Erteilung von Bewilligungen für die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigungen von Hecken, Feld- und Ufergehölzen richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. 5. Erschliessung 5.1. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.