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Art. 87 · Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Naturobjekte wie Kirchen, …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 42

1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Naturobjekte wie Kirchen, Brücken, Mineralquellen und Brunnen dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Kulturobjekte und deren Umgebung. Baugesetz Scuol 42 2 Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Objekte.

Aussichtspunkte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.