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Art. 88 · Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Aussichtspunkte dürfen weder …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 43

1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Aussichtspunkte dürfen weder überbaut noch durch Bauvorhaben in nächster Nähe verbaut werden.

2 Die Aussichtspunkte sind öffentlich zugänglich. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben den Zutritt zu den Aussichtspunkten zu dulden. Allfällige Schäden an Grundstücken durch die Benützung der Aussichtspunkte werden von der Gemeinde vergütet. 5. Erschliessung 5.1 Allgemeines Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.