Art. 77 · Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Steinschlag, Wildbäche, Rüfen, …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 39
1 Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Steinschlag, Wildbäche, Rüfen, Rutschungen, Hochwasser, Gasaustritte (Mofetten) oder andere Naturereignisse gefährdeten Gebiete.
2 In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone I) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur erneuert werden. Zerstörte Bauten und Anlagen dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig.
3 In der Zone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone II) bedürfen neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterungsbauten und Umbauten besonderer baulicher Schutzvorkehren. Baugesuche sind der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden zur Prüfung zu unterbreiten. Diese gibt der Baubehörde die erforderlichen Auflagen bekannt.
4 In der Gefahrenzone "starke Gasaustritte" ist die Erstellung von Bauten und Anlagen untersagt. Bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone "Gasaustritte möglich" ist der Baugrund nach Vollendung des Aushubes nach Gasaustritten zu untersuchen. Werden Austritte festgestellt, verfügt die Baubehörde nötigenfalls auf Grund eines Fachgutachtens die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
Wintersportzone Art 78
1 Die Wintersportzone umfasst das für den Schnee- und Eissport erforderliche Gelände.
2 Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen, welche die Ausübung des Wintersportes beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Einfriedungen im Bereich von Pisten sind während der Zeit vom 1. November bis 31. März zu entfernen.
3 In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten innerhalb der Wintersportzone ist nach den Anordnungen des Generellen Erschliessungsplanes gestattet. Die im Generellen Erschliessungsplan bezeichneten Pistenflächen dürfen beschneit werden. Wo die Wintersportzone Naturschutzzonen überlagert, sind Pistenpräparierungen nur zulässig, wenn Schäden an den Biotopen ausgeschlossen sind. Der Einsatz von chemischen oder biologischen Mitteln bei der Beschneiung von Pisten innerhalb der Naturschutzzonen sowie der Grundwasser- und Quellschutzzonen ist untersagt.
4 Schäden oder Ertragsausfälle, die durch die Ausübung des Wintersportes und durch die Pistenpräparation an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden von der Gemeinde unter Beizug eines Landwirtschaftsberaters behoben oder entschädigt. Der Gemeinderat regelt das Verfahren für die Feststellung von Ertragsausfällen in einem Reglement.
5 Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung des Wintersportgeländes erwachsen, werden den verursachenden Unternehmungen und Vereinigungen (Bergbahnen, Loipenbetreiber) überbunden. Baugesetz Scuol 39 6 Bauten und Anlagen, die unmittelbar der Ausübung des Wintersports dienen, sind zonenkonform.
7 In den im Zonenplan besonders gekennzeichneten Bereichen der Wintersportzone können ferner nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch Sport- und Freizeitanlagen als zonenkonform bewilligt werden, die nicht unmittelbar dem Wintersport dienen, jedoch einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern und in einem direkten Zusammenhang mit dem touristischen Angebot stehen. 1. Bauvorhaben für Sport und Spiel im Sinne von Abs. 7 werden in der Regel nur als temporäre Bauten und Anlagen bewilligt. Insbesondere dürfen Restaurationsbetriebe nur im Zusammenhang mit Anlässen vorübergehend bewilligt werden. Temporäre Bauten und Anlagen sind jeweils nach Ende der Sommer- oder Wintersaison bzw. nach Ende des Anlasses wieder zu entfernen. 2. Die für die Erschliessung erforderlichen Wasserversorgungs-, Elektrizitäts- und Abwasseranlagen sowie Zufahrten und Geländeanpassungen können nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans als dauerhafte Anlagen bewilligt werden. Gleiches gilt für Sport- und Spielanlagen wie Rodelbahnen, Downhillpisten und dergleichen, die ihrer Natur nach nur als dauerhafte Anlagen errichtet werden können. Kleinere, räumlich begrenzte Sport- und Spielanlagen können auch ohne Festsetzung im Generellen Erschliessungsplan bewilligt werden. 3. Alle Bauten und Anlagen sind raum- und umweltverträglich in die Landschaft einzuordnen. In den besonders gekennzeichneten Bereichen mit Immissionsschutz werden Bauten und Anlagen nur mit den erforderlichen Schutzvorkehren zur Vermeidung von Lärmimmissionen bewilligt.
8 Wo Teile der Wintersportzone durch Naturschutzzonen oder andere Schutzzonen überlagert werden, sind Bauvorhaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von Bauherrschaft, Gemeinde und den zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer kooperativen Planung so weit als möglich mit entgegenstehenden Schutzinteressen abzustimmen. Bei Beeinträchtigung geschützter Gebiete sind Ersatzleistungen festzulegen.
Campingzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.