Art. 79 · In der Campingzone ist die Anlage von Campingplätzen und Stellplätzen für …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 40
1 In der Campingzone ist die Anlage von Campingplätzen und Stellplätzen für Wohnmobile gestattet. Es dürfen ausschliesslich Bauten erstellt werden, die dem Zweck der Zone dienen. Als solche fallen in Betracht: Sanitäre Anlagen wie Waschräume, Duschen, WC, Verkaufskioske, Restaurants, Sport- und Spielanlagen. Die Baubehörde kann notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse und Lage der Bauten treffen.
2 Der Betrieb eines Campingplatzes oder Stellplatzes für Wohnmobile bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn alle erforderlichen sanitären Anlagen bei Eröffnung des Betriebes vorhanden sind. In der Betriebsbewilligung ist ferner die für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen freigegebene Fläche genau zu bezeichnen.
3 Für bewilligte Campingplätze und Stellplätze für Wohnmobile hat der Bewilligungsempfänger eine Campingordnung aufzustellen, die der Genehmigung durch den Gemeinderat bedarf. Baugesetz Scuol 40 4 Das ständige Stationieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, falls die erforderlichen Erschliessungsanlagen den Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde genügen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen Campingordnung.
Waldzone
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