Art. 71 · Die Landschaftsschutzzone umfasst Naturlandschaften von besonderer Schönheit …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 36
1 Die Landschaftsschutzzone umfasst Naturlandschaften von besonderer Schönheit und Eigenart.
2 Neue Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die den Schutzzielen entgegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind unterirdische Leitungen, Bauten und Anlagen für die Gefahrenabwehr sowie landoder forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, soweit letztere für die Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist.
3 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Bundesrechts erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und nach Zerstörung in gleicher Grösse wieder aufgebaut werden. Ferner sind vollständige Zweckänderungen von landwirtschaftlichen Wohnnutzungen zu landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen sowie von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungen gestattet. Flur-, Forst- und Wanderwege dürfen, soweit die Sicherheit oder der Unterhalt es erfordern, angepasst werden.
4 Wertvolle Baumbestände wie Hecken, Feld- und Ufergehölze innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen in ihrem Bestand nicht verringert werden. Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb der Landschaftsschutzzone gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. Baugesetz Scuol 36 Zone für Trockenwiesen und Trockenweiden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.