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Art. 58 · Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 30

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

2 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 4 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.

3 Neubauten und Nutzungsänderungen sind nur bei Vorliegen eines entsprechenden Gestaltungskonzeptes zulässig.

Parkierungszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.