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Art. 49 · Die Bestimmungen über die Hauptwohnungsanteile (Art.46 - 48) finden keine …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 25

1 Die Bestimmungen über die Hauptwohnungsanteile (Art.46 - 48) finden keine Anwendung auf Bauvorhaben in der Fraktion S-charl.

2 Bestehende Hauptwohnungsanteile auf Liegenschaften in der Fraktion S-charl werden mit Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung aufgehoben.

3 Hauptwohnungsanteile auf Liegenschaften ausserhalb der Fraktion S-charl, die gestützt auf die seit 1988 in Kraft stehenden Vorschriften festgelegt wurden, bleiben unverändert bestehen. Für ihre allfällige Ablösung gilt Art. 48.

4 Die Bestimmungen von Art. 47 und 48 finden keine Anwendung auf Bauvorhaben in den Wohnzonen Sotchà und Buorcha.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.