← BZO Scuol · Inhaltsverzeichnis

Art. 32 · Bei der Erstellung neuer Wohnbauten mit mehr als zwei Wohnungen und neuer …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 18

1 Bei der Erstellung neuer Wohnbauten mit mehr als zwei Wohnungen und neuer Geschäftshäuser in den Dorfkernzonen, der Kernzone und in den Wohnzonen sind 2/3 der vorgeschriebenen Parkplätze in Garagen, Einstellhallen oder Autounterständen unterzubringen. Beim Umbau solcher Bauten und bei anderen Bauvorhaben in diesen Zonen bestimmt die Baubehörde den Anteil gedeckter Abstellplätze. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung sowie auf Doppeleinfamilienhäuser und Reihenhäuser.

2 Garagen sind bei Neubauten so anzulegen, dass zwischen der Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche das Motorfahrzeug abgestellt werden kann. Parkplätze, die längs von öffentlichen Strassen angeordnet werden, haben einen Abstand von mindestens 1 m zur Parzellengrenze einzuhalten.

3 Fertiggaragen, die über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden errichtet werden, sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie mit den zugehörigen Hauptbauten eine bauliche Einheit bilden.

3. Ersatzabgabe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.