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Art. 33 · Ist die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze in unmittelbarer Nähe auf …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 18

1 Ist die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze in unmittelbarer Nähe auf eigenem oder durch langfristige vertragliche Abmachung gesicherten fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.

2 Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz Fr. 10'000.--. Dieser Betrag entspricht dem Zürcher Baukostenindex am 1.4.2003 von 106.6 Punkten. Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%.

3 Die Baubehörde legt die Ersatzabgabe im Rahmen von Abs. 2 bei Erteilung der Baubewilligung fest. Die Ersatzabgabe ist spätestens bis zur Rohbauabnahme zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung oder den Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Baugesetz Scuol 18 4 Eine spätere Bereitstellung von eigenen Parkplätzen begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Ersatzabgaben. Werden indessen Private von der Baubehörde gestützt auf Art. 31 Abs. 5 zur Übernahme von Parkplätzen in einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, werden früher an die Gemeinde geleistete Ersatzabgaben nach Abzug von 10% der Abgabe für jedes volle Jahr seit Bezahlung der Abgabe auf den Übernahmepreis angerechnet. Der vorliegende Absatz findet auch Anwendung auf die Abgeltung von Parkplatzverpflichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmung von der Gemeinde bewilligt wurden.

Abstellplätze für Fahrräder

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.