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Art. 31 · Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 17

1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden genügend, während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.

2 Es sind bereitzustellen bei - Wohnbauten

1Platz pro Wohnung bis 120 m² Geschossfläche, darüber 2 Plätze

- Bürobauten

1Platz pro 40 m² Geschossfläche

- Verkaufslokale

1Platz pro 30 m² Ladenfläche

- Einkaufszentren gemäss Art. 50

1Platz pro 15 m² Ladenfläche

- Gewerbebauten

1Platz pro 30 m² Geschossfläche als Regel (über die massgebliche Anzahl entscheidet die zuständige Behörde entsprechend dem Charakter des Betriebs.)

- Pensionen, Hotels

1Platz pro 5 Fremdenbetten sowie

1Platz pro 7 Sitzplätze (Sitzplätze in Speisesälen und Hotelbars, die den Hotelgästen vorbehalten sind, werden nicht angerechnet. Bei öffentlich zugänglichen Hotelbars werden 50% der Sitzplätze angerechnet.)

- Restaurants, Bars, Cafés

1Platz pro 7 Sitzplätze (Sitzplätze auf offenen Terrassen sind anzurechnen, soweit sie einen Drittel der Sitzplätze im Innern des Lokals überschreiten.)

Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie sich an die VSS-Normen hält. Sie kann in besonderen Fällen die Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.

3 In der Dorfkernzone sowie in den im Generellen Erschliessungsplan bezeichneten Bereichen der Kernzone sind lediglich 2/3 der nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Pflichtparkplätze bereitzustellen. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Anzahl Abstellplätze bedarf einer besonderen Bewilligung der Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn das zusätzliche Angebot an Abstellplätzen dem Verkehrskonzept der Gemeinde nicht zuwider läuft.

4 In den im Generellen Erschliessungsplan besonders bezeichneten Gebieten gelten für die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge anstelle von Abs. 1 und 2 die besonderen Anordnungen des Generellen Erschliessungsplanes. Baugesetz Scuol 17 5 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können von der Baubehörde zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden. Die Baubehörde kann Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften, die nicht über die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze verfügen, insbesondere verpflichten, Parkplätze in einer von der Gemeinde oder von privater Seite erstellten Einstellhalle zu übernehmen. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, werden die verfügbaren Parkplätze den Interessenten nach Massgabe der Entfernung der Liegenschaften zur Parkierungsanlage abgegeben.

6 In der Fraktion S-charl gelten für das Abstellen von Motorfahrzeugen ausschliesslich die Anordnungen des Generellen Erschliessungsplanes. Art. 31 und 33 finden auf bestehende Bauten oder Bauvorhaben in der Fraktion S-charl keine Anwendung.

2. Anordnung und Gestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.