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Art. 27 · Die Anlage und der Betrieb von Campingplätzen sowie das Aufstellen von …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 15

1 Die Anlage und der Betrieb von Campingplätzen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten oder ähnlichen Einrichtungen sind ausserhalb der Campingzone auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.

2 Stellplätze für Wohnmobile werden nur in der Campingzone und der Tourismuszone bewilligt.

3 Zeitlich begrenzte, organisierte Zeltlager ausserhalb der Campingzone sind mit Bewilligung der Gemeindedirektion möglich.

Waldabstand, Gewässerabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.