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Art. 129 · Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn sie zonenkonform sind …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 58

1 Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn sie zonenkonform sind und alle Vorschriften des kommunalen und des übergeordneten Rechts eingehalten werden. Nicht zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen müssen überdies die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllen.

2 Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit ihrer Behandlung gilt.

3 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstückes, ist das Baugesuch durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin mit zu unterzeichnen. Ist sie nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn die erforderlichen Rechte für die Erschliessung des Bauvorhabens im Baugesuch nachgewiesen werden.

2. Baureife

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.