Art. 115 · Die Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 53
1 Die Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Umlegungsgebiet. Sie schafft die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Quartiergestaltungs- und des Quartiererschliessungsplanes.
2 Die Baulandumlegung kann von der Baubehörde von Amtes wegen oder auf Antrag Privater angeordnet werden. Lehnt sie private Anträge ab, teilt sie dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit.
3 Zum Schutz der Baulandumlegung kann die Baubehörde einen Umlegungsbann beschliessen. Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung des Gemeinderates keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Baulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren. Im übrigen gelten für den Umlegungsbann sinngemäss die Vorschriften über den Erlass von Planungszonen. Der Umlegungsbann ist unter Angabe der Dauer im Grundbuch anzumerken.
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