Art. 94 · Vollzug
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 47
1Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhen den Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufga ben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzli chen Obliegenheiten.
2Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Wohnhygiene, Sicherheit und Unterhalt.
3Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkos ten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugeset zes Betrauten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten. Art. 95 * Rechtsmittel gemeindeintern
1Verfügungen und Anordnungen des zuständigen Departementsvorstehers, des Bauamts oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, der übergeordneten Gesetzgebung oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 30 Tagen seit Mitteilung durch Einspra che bei der Baubehörde angefochten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.