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Art. 84 · Erschliessungsprogramm

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 43

1Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungspro­ gramms. Dieses wird vom Bauamt erarbeitet. 43 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems

2Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtli­ chen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, ent­ scheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungspro­ gramm.

3Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungspro­ gramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen in das jährliche Budget der Gemeinde aufgenommen werden.

4Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auf­ lageverfahren zu wiederholen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.