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Art. 73 · Antennen

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 37

1Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Satellitenempfangsan­ lagen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. 37 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems

2Die Baubehörde kann bei neuen Gebäuden sowie bei wesentlichen Um­ bauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude innerhalb eines Schutzoder Erhaltungsbereichs und in den Kernzonen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen. Art. 73a * Windenergieanlagen

1Windenergieanlagen zur Produktion von Strom für den eigenen häuslichen oder betrieblichen Energiebedarf können ohne vorgängige Durchführung ei­ ner Nutzungsplanung direkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens re­ sp. Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beurteilt werden. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bau-, Zonen- und Umweltschutzvorschriften.

2Alle übrigen Windenergieanlagen, wie insbesondere solche zur kommerzi­ ellen Stromproduktion, bedürfen vorgängig des Baubewilligungsverfahrens einer Nutzungsplanung auf der Basis einer gesamtkommunalen Standorte­ valuation nach anerkannten Standortkriterien. Vorbehalten bleiben Standort­ festlegungen im Rahmen einer regionalen oder kantonalen Richtplanung. Art. 73b * Solaranlagen

1Solaranlagen haben sich grundsätzlich an die allgemeinen Vorschriften über die Bauästhetik und Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild zu halten, wobei dem energiepolitischen Anliegen eines bestmöglichen Ener­ giewirkungsgrades in der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizu­ messen ist.

2Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung und gestalterische Beurteilung erlässt die Baubehörde eine Wegleitung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.